4. Zusammenfassend gelangt die JGK zum Schluss, dass der von der Beschwerdeführerin angemeldete Grundstückkauf nicht unter den Steuerbefreiungstatbestand von Art. 12 Bst. f HPG fällt. Die Beschwerdeführerin erfüllt zwar mit dem Kauf und Betrieb der Liegenschaft unbestrittenermassen einen gemeinnützigen Zweck, der zudem auch im Allgemeininteresse liegt. Da sie aber darüber hinaus kein finanzielles Opfer erbringt, sind die Voraussetzungen nach Art. 12 Bst. f HPG nicht erfüllt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin die Mietzinserträge wiederum ins Grundstück investiert. Die Verwaltungsbeschwerde ist daher abzuweisen.