An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach den Mietern im Rahmen des begleiteten Wohnens ohne gegenseitige Verpflichtung verschiedene Vorteile zukämen. So kann der Umstand, dass in der Miete der hauswartliche Unterhalt miteingeschlossen ist, nicht als finanzielles Sonderopfer gewertet werden, sondern ist schweizweite Usanz.