Hinweise, die auf etwas anderes schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Damit werden mit dem Grundstück, entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin, auch wirtschaftliche Interessen anvisiert, denn die Weitervermietung einer Liegenschaft dient in erster Linie eigenen und nicht gemeinnützigen Interessen (vgl. dazu die JGK- 6 Entscheide 32.13-06.89 vom 9. Januar 2007 und 32.13-04.130 vom 25. November 2004). Das Erfordernis, wonach das Grundstück ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dienen muss, ist damit nicht erfüllt.