Die Beschwerdeführerin äussert sich vorliegend nicht zur Höhe der Mietzinse, und sie macht insbesondere nicht geltend, es handle sich dabei um Preise, die unter dem marktüblichen Wert lägen. Dies ist angesichts der genannten Beträge, die sich im ortsüblichen Rahmen bewegen, auch nicht anzunehmen. Es macht somit für die Beschwerdeführerin keinen Unterschied, ob sie die Wohnungen an Behinderte oder an Dritte vermietet, und es kann demnach ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die erworbene Liegenschaft zum Vollkostenpreis und mit Ertrag an die bisherigen Mieter vermietet wird. Hinweise, die auf etwas anderes schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich.