3.6 Gemäss Art. 3.2 der Statuten ist das Vermögen und Einkommen der Stiftung ausschliesslich zum Bau und Betrieb der unter Art. 2 genannten Heime zu verwenden. Ausnahmsweise können aus freien Spenden stammende Mittel für gleichgerichtete Aufgaben eingesetzt werden. Dem Kaufvertrag vom 21. Dezember 2006 lässt sich unter Ziff. 12 entnehmen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verschiedene Mietverträge bestanden haben - unter anderem auch über einen Therapieraum, der von einer Physiotherapeutin genutzt wird. Die Verträge gehen von Gesetzes wegen auf die Beschwerdeführerin über.