Gestützt auf den klaren Wortlaut und die Entstehungsgeschichte von Art. 12 Bst. f HPG ist somit davon auszugehen, dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, wenn das Grundstück nicht ausschliesslich und unwiderruflich einem gemeinnützigen Zweck dient. Damit ein Grundstück einem gemeinnützigen Zweck dient, muss es diesem Zweck entsprechend auf besondere Weise genutzt werden.