5 vor, wenn die Leistungen juristischer Personen der Allgemeinheit zukommen und uneigennützig, d.h. unter völliger Ausschaltung der persönlichen Interessen der Beteiligten, das Wohl dritter Personen fördern. Nach ständiger Praxis wird Gemeinnützigkeit lediglich dort angenommen, wo nicht nur der Erwerbs- und Selbsthilfezweck fehlt, sondern auch zur Förderung der allgemeinen Wohlfahrt erhebliche eigene Opfer erbracht werden (vgl. BVR 2001 S. 106 E. 3, RETO KUSTER, Steuerbefreiung von Institutionen mit öffentlichen Zwecken, 1998, S. 200, GABRIELLA RÜEGG-PEDUZZI, Die Handänderungssteuer in der Schweiz, Diss.