g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) angepasst werden. Damit sollten die Grundbuchämter weiterhin auf eine Steuerbefreiung durch die Steuerverwaltung abstellen können, wobei sie noch zusätzlich zu überprüfen hätten, ob das erworbene Grundstück ausschliesslich und unwiderruflich öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken diente (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 1998, Beilage 22, S. 3). 3.5 Gemeinnützigkeit liegt gemäss Art. 10 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV; BSG 661.261)