Die heutige Fassung von Art. 12 Bst. f HPG betreffend die Möglichkeit der Steuerbefreiung von juristischen Personen, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, wurde mit der Revision des HPG vom 26. Januar 1999 festgelegt. Wie dem entsprechenden Vortrag des Regierungsrates entnommen werden kann, sollte damit der Wortlaut an die analogen Regelungen der damals geltenden Art. 62g des Steuergesetzes (heute: Art. 83 Abs. 1 Bst. g des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]) und Art. 56 Bst. g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) angepasst werden.