recht, 1985, Art. 1 N. 3 ff. auch zum Folgenden; WILLY MEIER, Die bernische Han- dänderungs- und Pfandrechtsabgaben, Diss. Bern 1946, S. 1 ff.). Gegenstand der Steuer ist die Übertragung eines Grundstücks bzw. eines grundstückähnlichen Rechts; es handelt sich mithin um eine einmalige Abgabe. Die Gewinn- und Kapitalsteuern werden dagegen periodisch erhoben, und bei ihnen sind Steuerobjekt und Steuergut identisch. Die Beschwerdeführerin kann demnach allein aus dem Umstand, dass sie von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit ist, nicht ohne Weiteres auch auf eine Befreiung von der Handänderungssteuer schliessen (vgl. zum Ganzen: VGE 22728 vom 2. April 2007, E. 3.3).