Es ist unbestritten, dass die Steuerverwaltung die Beschwerdeführerin von der Gewinn- und Kapitalsteuer von Kanton und Gemeinden befreit hat (vgl. Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 5. bzw. 8. März 2007). Der Übertragung dieser (teilweisen) Steuerbefreiung auf die Handänderungssteuer, wie dies die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, stehen zum einen der unterschiedliche Wortlaut der massgebenden Bestimmungen, zum andern die unterschiedliche Natur der Abgabearten entgegen: die Handänderungssteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer, welche sich aus den Registrierungsbzw. Grundbuchgebühren entwickelt hat (vgl. PETER RUF, Handänderungsabgabe-