4 gesetzbuches (ZGB; SR 210) mit Sitz in der Gemeinde E.. Der Zweck der Stiftung besteht unter anderem im Bau und Betrieb eines Wohnheims für in der Regel körperlich behinderte Jugendliche und Erwachsene, die arbeits- und/oder beschäftigungsfähig sind und einer dauernden Betreuung bedürfen (vgl. Art. 1.1, 1.2 und 2.4 der Statuten der Stiftungsurkunde vom 18. Oktober 1996; nachfolgend: Statuten).