Ob diese Erträge (Mietzinse) aus direkten oder indirekten Beitragszahlungen (Unterstützungsbeiträge oder Subventionen) der Sozialversicherung (IV) herrührten, sei unerheblich. Entscheidend sei einzig die Frage, ob im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs reale Erträge aus der Bewirtschaftung des Grundstücks zugunsten der Beschwerdeführerin erzielt würden, was vorliegend zu bejahen sei. 3.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es um eine vom Verein Z. des Kantons Bern errichtete gemeinnützige Stiftung nach Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivil-