3.2 Das Grundbuchamt hält dafür, der Ausnahmetatbestand nach Art. 12 Bst. f HPG sei nicht erfüllt. Diese Bestimmung sei eng auszulegen. Gemäss Ziff. 12 des Kaufvertrages vom 21. Dezember 2006 seien die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Mietverhältnisse von Gesetzes wegen auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Aus dem Grundstück würden damit im Zeitpunkt der Handänderung Erträge aus Drittvermietung generiert. Ob diese Erträge (Mietzinse) aus direkten oder indirekten Beitragszahlungen (Unterstützungsbeiträge oder Subventionen) der Sozialversicherung (IV) herrührten, sei unerheblich.