Das Grundstück diene mit dem Wohnheim und dem begleiteten Wohnen unmittelbar der Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks. Die Beschwerdeführerin vermiete das Grundstück nicht an Dritte weiter, und es sei nicht das Ziel, einen Nettoerlös zu erwirtschaften. Die Mietzinserträge würden ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke gebraucht, d.h. allfällige Erträge würden in das Grundstück investiert und kämen vollumfänglich den Behinderten zugute. Allein der Umstand, dass Erträge resultierten, schade dem Erfordernis der Gemeinnützigkeit in keiner Weise.