Die Beschwerdeführerin biete im Rahmen des „begleiteten Wohnens“ ohne gegenseitige Verpflichtung eine behindertengerechte Infrastruktur mit Hauswart, eine Beratung für die Mieter, damit diese in der eigenen Wohnung leben könnten, Mahlzeiten in der Stiftung, die Möglichkeit einer Arbeit oder Beschäftigung im Bürozentrum oder in der Beschäftigungsgruppe sowie ärztliche und therapeutische Begleitung in Form von Physio- und Ergotherapie an. Das Grundstück diene mit dem Wohnheim und dem begleiteten Wohnen unmittelbar der Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks.