3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie sei in Bezug auf den Erwerb der Liegenschaft Gemeinde A. Gbbl. Nr. 1000-1 gemäss Art. 12 Bst. f HPG von der Handänderungssteuerpflicht befreit. Sie bringt vor, sie habe das fragliche Grundstück erworben, um darauf das Wohnheim und begleitetes Wohnen für körperlich behinderte Jugendliche und Erwachsene betreiben zu können. Dies treffe auch für die mit Kaufvertrag vom 21. Dezember 2006 übernommenen Mietverhältnisse zu. Die Mieter seien körperlich behinderte Jugendliche und Erwachsene, die von der Sozialversicherung (IV) mit Assistenzzahlungen unterstützt würden.