Zur Verwaltungsbeschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 65 Bst. a VRPG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Einspracheverfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Dem Kanton ist beim Erwerb eines Grundstückes grundsätzlich eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1 i.V.m. Art. 5 HPG). Steuerpflichtig dafür ist die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber (Art. 2 Bst. a HPG). Art. 12 HPG sieht eine Reihe von Ausnahmen vor. So ist u.a. bei Handänderungen an juristi-