Mit Eingabe vom 5. Juli 2007 machte die Stiftung von der Möglichkeit Gebrauch, Schlussbemerkungen einzureichen. Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: