2 die Stiftung von der Handänderungssteuerpflicht befreit sei. Zudem sei das Grundbuchamt anzuweisen, die von der Stiftung geleistete Zahlung von Fr. 39'645.- zuzüglich des gesetzlichen Zinses seit 1. Februar 2007 zurückzuerstatten. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie sei eine juristische Person, die sämtliche Voraussetzungen nach Art. 12 Bst. f HPG erfülle, insbesondere diene das handändernde Grundstück ausschliesslich, unmittelbar und unwiderruflich dem verlangten gemeinnützigen Zweck. In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 11. Mai 2007 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Verwaltungsbeschwerde.