b Nach ständiger Praxis wird Gemeinnützigkeit lediglich dort angenommen, wo nicht nur der Erwerbs- und Selbsthilfezweck fehlt, sondern auch zur Förderung der allgemeinen Wohlfahrt erhebliche eigene Opfer erbracht werden. Die Beschwerdeführerin erfüllt zwar mit dem Kauf und Betrieb der Liegenschaft einen gemeinnützigen Zweck, der zudem auch im Allgemeininteresse liegt. Da sie aber darüber hinaus kein finanzielles Opfer erbringt, sind die Voraussetzungen nach Art. 12 Bst. f HPG nicht erfüllt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin die Mietzinserträge wiederum ins Grundstück investiert. (E. 4)