2. Die Einspracheverfügung des Kreisgrundbuchamtes vom 16. März 2007 wird insofern aufgehoben als darin die für C. und D. geschuldete Handänderungssteuer auf je Fr. 1'863.- veranlagt worden ist. 3. Die von C. und D. geschuldete Handänderungssteuer wird auf je Fr. 252.- veranlagt. 9 4. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 1'200.-. Davon wird ein Anteil von Fr. 300.- B., C. und D., ausmachend je Fr. 100.-, unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt. Die verbleibenden Verfahrenskosten trägt der Kanton.