der in der eingereichten Kostennote dafür aufgeführte Aufwand nicht berücksichtigt werden. Nach Würdigung aller Umstände wird der Parteikostenanteil, der vom Kreisgrundbuchamt zu entschädigen ist, auf insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. MWSt und Auslagen) festgesetzt (Art. 41 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] und Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]). Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.