5. Soweit die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen unterliegen, ist ihnen ein Teil der gesamten Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-, ausmachend Fr. 300.-, unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 i.V. mit Art. 106 VRPG). Dem ebenfalls teilweise unterliegenden Kreisgrundbuchamt werden dagegen keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Es hat dagegen den teilweise obsiegenden Beschwerdeführern 2 und 3 einen Teil ihrer Parteikosten, soweit sie im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren stehen, zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Da im Einspracheverfahren keine Parteientschädigung gesprochen wird (Art. 107 Abs. 3 VRPG), kann