Die Ausgleichsleistung macht für jeden von ihnen Fr. 27'999.60 aus (Fr. 46'666.- abzüglich Fr. 18'666.40). Die von jedem von ihnen auf diesem Betrag geschuldete Handänderungssteuer von 0,9 % beträgt je Fr. 252.- (Art. 11 Abs. 2 HPG). 8 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 nur eine Handänderungssteuer von je Fr. 252.- zu entrichten haben. Die Einspracheverfügung des Kreisgrundbuchamtes vom 16. März 2007, in der die Steuer für sie auf je Fr. 1'863.- veranlagt worden ist, ist insofern in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.