4.4 In der Teilung 2 erwarben die Beschwerdeführer 2 und 3 je eines der beiden Baugrundstücke und sind dafür je für sich handänderungssteuerpflichtig. Die Steuer wird auf den Ausgleichsleistungen erhoben, die sich anhand der für die Teilung 2 festgesetzten Anrechnungswerte der beiden Liegenschaften und des Erbanteiles der beiden Erben ergeben. Der Anrechungswert der beiden Liegenschaften wurde auf je Fr. 46'666.-, total Fr. 93'332.- bestimmt. Der Erbanteil der beiden Beschwerdeführer von je 1/5 beträgt somit je Fr. 18'666.40. Die Ausgleichsleistung macht für jeden von ihnen Fr. 27'999.60 aus (Fr. 46'666.- abzüglich Fr. 18'666.40).