erforderlich sein sollte. Es handelt sich dabei nicht um eine vermögensrechtliche Leistung, die für die Bestimmung der steuerbaren Ausgleichsleistung erheblich wäre. Sollten jedoch entgegen der Auseinandersetzungserklärung Ausgleichzahlungen geleistet worden sein oder noch werden, die im Zusammenhang mit diesen Teilungen stehen, müsste dies als Verstoss gegen die Bestimmungen des Steuerstrafrechts gewertet werden und würde die entsprechenden Verantwortlichkeiten nach sich ziehen.