Aus dem partiellen Teilungsvertrag vom 14. Dezember 2006 geht hervor, dass die Teilungen 1 und 2 abschliessend sind und keine weiteren Ausgleichsleistungen mehr erfolgen, die für die Handänderungssteuer relevant sein könnten. Die Erben erklären sich bezüglich der in die partielle Erbteilung einbezogenen Vermögenswerte und der damit zusammenhängenden Ansprüche aller Art als vollständig auseinandergesetzt. Vorbehalten wird, soweit hier von Interesse, die interne Vereinbarung zwischen den Beschwerdeführern 2 und 3 betreffend die beiden Baugrundstücke. Darin erklärt sich der Beschwerdeführer 2 bereit, dem Beschwerdeführer 3 ein Näherbau- und Überbauungsrecht einzuräumen, falls dies