Da die Teilung 1 nur dem Ausscheiden des Beschwerdeführers 1 diente, wurde ihr dieser Erbanteil nicht ausbezahlt. In der Teilung 2 erhielt sie gestützt auf die für diese Teilung neu bestimmten Anrechungswerte der noch verbleibenden beiden Bauliegenschaften schliesslich einen Erbanteil von nur Fr. 140'000.-.