Würde für die Veranlagung der Beschwerdeführer 2 und 3 für die ihnen in der Teilung 2 zugeteilten Grundstücke auf den höheren Anrechungswert aus der Teilung 1 abgestellt, so würde die Steuer auf einer rein fiktiven Ausgleichsleistung erhoben. Dies wird aus folgendem Umstand ersichtlich: Der Erbanspruch der Ehefrau des Erblassers betrug in der Teilung 1 gestützt auf die in ihr angenommenen Anrechnungswerte aller Liegenschaften Fr. 684'000. Da die Teilung 1 nur dem Ausscheiden des Beschwerdeführers 1 diente, wurde ihr dieser Erbanteil nicht ausbezahlt.