7 4.3 Wie bereits ausgeführt worden ist, ist im vorliegenden Fall von zwei selbständigen Teilungen auszugehen. Für die Festsetzung der Handänderungssteuer sind die beiden Vorgänge somit getrennt zu behandeln. Dabei ist auf die Anrechnungswerte der Grundstücke abzustellen, die in der massgeblichen Teilung festgesetzt worden sind. Würde für die Veranlagung der Beschwerdeführer 2 und 3 für die ihnen in der Teilung 2 zugeteilten Grundstücke auf den höheren Anrechungswert aus der Teilung 1 abgestellt, so würde die Steuer auf einer rein fiktiven Ausgleichsleistung erhoben.