Er wird daher kaum bereit sein, für Grundstücke einen tiefen Anrechnungswert zu akzeptieren, nur damit die Erben, die sie erwerben, keine hohe Handänderungssteuer bezahlen müssen. Die Befürchtung der Vorinstanz, dass die Erben es mit der freien Festsetzung der Anrechnungswerte der Liegenschaften in der Hand hätten, die Höhe der Handänderungssteuer zu bestimmen oder diese sogar zu umgehen, liegt im System begründet, dürfte praktisch aber kaum von Bedeutung sein.