4.2 Die Erben sind grundsätzlich frei, den Teilungs- bzw. Anrechnungswert festzusetzen. Art. 617 ZGB, der bestimmt, dass Grundstücke den Erben zu dem Wert anzurechnen sind, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt, ist wie alle Teilungsvorschriften dispositiver Natur. Vereinbarungen der Erben über die Bewertung (Art.607 Abs. 2 ZGB) oder eine entsprechende Teilungsvorschrift des Erblassers (Art. 608 ZGB) gehen vor (Peter C. Schaufelberger, a.a.O., Art. 617 ZGB N. 2).