Ist der Realteilungsanspruch dagegen höher als der festgesetzte Anrechungswert des übernommenen Grundstückes, liegt keine Ausgleichsleistung vor, die besteuert werden könnte. Werden mehrere Grundstücke von einem Erben übernommen, so wird die Summe der massgeblichen Anrechnungswerte seinem Realteilungsanspruch gegenübergestellt.