Er bestimmt sich nach der Erbanspruchsquote und entspricht der bereits bestehenden „ideellen“ Beteiligung des einzelnen Übernehmers am gesamten Anrechnungswert der massgeblichen Liegenschaften. Ist der von den Erben festgesetzte Anrechungswert für das Grundstück, das ein Erbe übernimmt, höher als sein Realteilungsanspruch, so wird die Differenz als für die Handänderungssteuer massgebliche Ausgleichsleistung berücksichtigt. Ist der Realteilungsanspruch dagegen höher als der festgesetzte Anrechungswert des übernommenen Grundstückes, liegt keine Ausgleichsleistung vor, die besteuert werden könnte.