Die für die Handänderungssteuer massgebliche Ausgleichsleistung wird wie folgt ermittelt: Die Erben setzen die einzelnen Anrechnungswerte der in die Realteilung einbezogenen bernischen Grundstücke fest. Die Summe der Anrechnungswerte wird dem Anspruch des einzelnen Erben (= sog. Realteilungsanspruch) gegenübergestellt. Er bestimmt sich nach der Erbanspruchsquote und entspricht der bereits bestehenden „ideellen“ Beteiligung des einzelnen Übernehmers am gesamten Anrechnungswert der massgeblichen Liegenschaften.