HPG so zu verstehen, dass nicht schon eine Mehrzuteilung an sich, sondern erst eine für die Wertverschiebung allenfalls erbrachte Ausgleichsleistung die Steuerpflicht auslöst. Realteilungen mit Wertverschiebungen ohne Ausgleichsleistungen bleiben steuerfrei (Entscheid der JGK vom 21. Mai 2007 E. 5 [32.13-06.134] und vom 4. September 2002 E. 6 6 [32.13-02.8 ]). Somit ist nicht der effektive Wert, sondern der von den Erben bestimmte Anrechungswert eines Grundstückes massgeblich um zu bestimmen, ob eine Ausgleichsleistung erbracht worden ist.