HPG eine Sonderregelung: Danach wird die Handänderungssteuer nur auf den Ausgleichsleistungen erhoben, wenn die ganze oder die teilweise Aufhebung von gemeinschaftlichem Grundeigentum durch Übertragung von Grundstücken der Gemeinschaft auf einzelne oder alle beteiligten Mitglieder der Gemeinschaft erfolgt. Gestützt auf das Grundprinzip, dass die Handänderungssteuer nicht auf dem Wert des erworbenen Grundstückes, sondern auf der dafür bezahlten Gegenleistung erhoben wird (Art. 6 HPG), ist Art. 9 HPG so zu verstehen, dass nicht schon eine Mehrzuteilung an sich, sondern erst eine für die Wertverschiebung allenfalls erbrachte Ausgleichsleistung die Steuerpflicht auslöst.