4. 4.1 Grundsätzlich ist dem Kanton beim Erwerb eines Grundstückes eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1 HPG). Steuerpflichtig ist der Rechtserwerber (Art. 2 Bst. a HPG). Die Handänderungssteuer wird auf der Gegenleistung für den Grundstückerwerb erhoben, die aus allen vermögensrechtlichen Leistungen besteht, die der Erwerber dem Veräusserer oder Dritten für das Grundstück zu erbringen hat (Art. 6 HPG). Für Realteilungen enthält Art. 9 HPG eine Sonderregelung: