Obschon beide Teilungen im gleichen Vertragswerk vorgenommen wurden, waren sie doch je selbständig. Dies ergibt sich daraus, dass die Teilungen 1 und 2 einerseits von unterschiedlich zusammengesetzten Gemeinschaften vorgenommen wurden und sich andererseits auf unterschiedliche Vermögen bezogen. Die beiden Teilungen konnten nicht gleichzeitig erfolgen, weil erst nach Abschluss der Teilung 1 bekannt war, was in der Teilung 2 noch unter die drei verbleibenden Erben aufzuteilen war. Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Vorinstanz ist im vorliegenden Fall von zwei selbständigen Teilungen auszugehen.