3.2 Im Rahmen des partiellen Teilungsvertrags vom 14. Dezember 2006 wurde grundsätzlich eine objektiv partielle Teilung vorgenommen. Die Teilung betraf den Nachlass mit Ausnahme des Grundstückes Gemeinde E.-Gbbl. Nr. 1000. Innerhalb dieser objektiv partiellen Teilung wurde zuerst eine subjektiv partielle Teilung (Teilung 1) vorgenommen, in der der Beschwerdeführer 1 aus der Erbengemeinschaft betreffend das Teilungsvermögen ausschied. Anschliessend wurde diese vollständig aufgelöst (Teilung 2). Obschon beide Teilungen im gleichen Vertragswerk vorgenommen wurden, waren sie doch je selbständig.