5 Die teilweise oder sog. partielle Teilung wird im Gesetz nirgends ausdrücklich geregelt. Im Schrifttum wird unterschieden zwischen objektiv partieller Teilung, die nur einen Teil des Nachlasses betrifft, und subjektiv partieller Teilung, bei der nur einzelne Erben aus der Gemeinschaft ausscheiden. Beide Arten sind zulässig (Peter C. Schaufelberger, a.a.O., Art. 602 N. 33ff.).