Leitgedanke ist, dass die Teilung der Erbschaft grundsätzlich ausschliesslich Sache der Erben ist. Unter der Voraussetzung, dass unter allen Erben Einigkeit über die Art der Teilung herrscht, sollen die Erben weder durch die gesetzliche noch die erblasserische Erbfolge oder Teilungsvorschriften gebunden sein. Die Teilungsfreiheit der Erben geniesst unbedingten Vorrang und ist die konsequente Folge davon, dass die Erben durch den Tod des Erblassers als Universalsukzessoren in dessen Rechtsstellung eintreten und damit auch die Verfügungsfreiheit des Erblassers über dessen Vermögen übernehmen (Peter C. Schaufelberger, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2007, Art. 607 N. 5).