3. 3.1 Das Erbteilungsrecht wird vom Grundsatz der freien vertraglichen Erbteilung beherrscht. Dieses Prinzip wird in Art. 607 Abs. 2 ZGB stipuliert, wonach die Erben die Teilung weitestgehend nach ihrem Gutdünken gestalten und – vorbehältlich zwingender Bestimmungen betreffend die Erbenhaftung und die Mitwirkung der Behörden bei der Teilung – die anderen Grundsätze ausschalten oder zumindest einschränken können. Leitgedanke ist, dass die Teilung der Erbschaft grundsätzlich ausschliesslich Sache der Erben ist.