2.3 Die Beschwerdeführer 2 und 3 machen dagegen geltend, dass die partielle Erbteilung in zwei Schritten erfolgt sei: Im ersten sei der dem Beschwerdeführer 1 zustehende Anteil am Teilungsvermögen bestimmt und zugeteilt worden; im zweiten sei der Rest des Teilungsvermögens unter die übrigen Erben aufgeteilt worden. Entgegen der Auffassung des Kreisgrundbuchamtes sei es zulässig, in jeder der beiden Teilungen den Anrechungswert einer bestimmten Liegenschaft unterschiedlich festzusetzen. Indem die Vorinstanz für die Teilung 2 den höheren Anrechnungswert aus der Teilung 1 herangezogen habe, seien unzulässigerweise rein fiktive Ausgleichsleistungen besteuert worden.