4 genstand verschiedene Anrechnungswerte vereinbarten. Dies widerspreche dem im Erbrecht und namentlich in Bezug auf die Teilung geltenden Grundsatz der Gleichbehandlung. Zwar solle die Teilung auf einer Einigung der Erben beruhen, wobei ein mehrstufiges Verfahren nicht ungewöhnlich sei. Allgemein gelte jedoch gemäss Art. 617 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), dass bei Grundstücken auf den Wert im Zeitpunkt der Teilung abzustellen sei. Bereits dieser Wortlaut schliesse aus, dass ein Grundstück zu einem bestimmten Zeitpunkt zwei verschiedene Werte haben könne. Könnten die Parteien bei der Teilung für dieselbe Sache unterschiedliche Anrechnungswerte festlegen, so wären