In der Teilung 2 wurde die Höhe des restlichen Teilungsvermögens und damit auch der Erbanteile der verbleibenden drei Erben festgelegt. Der Anrechnungswert der beiden Bauliegenschaften wurde dabei neu auf nur je Fr. 46'666.- bestimmt. 2.2 Das Kreisgrundbuchamt stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht zulässig, dass Erben in ein und demselben Teilungsvertrag für einen bestimmten Ge-