In der Teilung 1 wurde der Anrechnungswert aller sich im Teilungsvermögen befindenden Grundstücke wie folgt festgelegt: Das landwirtschaftliche Gewerbe in der Gemeinde E. (bestehend aus 15 Grundstücken) wurde mit Fr. 758'000.- und die beiden erwähnten Baugrundstücke mit je Fr. 500'000.- bewertet. Die Höhe des gesamten Teilungsvermögens und damit auch der Erbanteile der einzelnen Erben war massgeblich von diesen Anrechnungswerten bestimmt. In der Teilung 1 erhielt der aus der Gemeinschaft ausscheidende Beschwerdeführer 1 seinen auf diese Weise bestimmten Erbanteil, und es wurde ihm u.a. das landwirtschaftliche Gewerbe zum erwähnten Anrechnungswert zugewiesen.