Strittig war insbesondere die Bewertung der beiden Baugrundstücke Gemeinde E.-Gbbl. Nrn. 2000 und 3000, die sich im Teilungsvermögen befanden. Mit der Teilung 1 schied der Beschwerdeführer 1 aus der Ebengemeinschaft aus, soweit sie sich auf das Teilungsvermögen bezog, und erhielt den ihm daran zustehenden Anteil. In der Teilung 2 lösten die verbleibenden drei Erben diese Erbengemeinschaft auf und teilten das restliche Teilungsvermögen vollständig unter sich auf.