2. 2.1 Die Erbengemeinschaft von A., bestehend aus seiner Ehefrau und seinen drei Söhnen, schloss am 14. Dezember 2006 im Rahmen eines aussergerichtlichen Vergleichs einen partiellen Erbteilungsvertrag über einen Teil des Nachlasses (Teilungsvermögen) ab. Das Grundstück Gemeinde E.-Gbbl. Nr. 1000 wurde nicht in die partielle Teilung einbezogen; in Bezug auf dieses Grundstück wurde die Erbengemeinschaft fortgesetzt. Die partielle Teilung erfolgte in zwei Schritten (in der Folge: Teilungen 1 und 2), da nur auf diese Weise eine Einigung unter den Erben möglich war. Strittig war insbesondere die Bewertung der beiden Baugrundstücke Gemeinde E.-Gbbl.